Erwägungsgrund 110 32013R1303
Die Prüfbehörde sollte dafür sorgen, dass die Verwaltungs- und Kontrollsysteme, die Vorhaben (anhand geeigneter Stichproben) und die Rechnungslegung geprüft werden. Die Zuständigkeiten und Funktionen der Prüfbehörde sollten festgelegt werden. Prüfungen geltend gemachter Ausgaben sollten anhand einer repräsentativen Auswahl an Vorhaben durchgeführt werden, damit die Ergebnisse extrapoliert werden können. Als allgemeine Regel sollte ein statistisches Stichprobenverfahren verwendet werden, um eine zuverlässige repräsentative Auswahl zu liefern. Dennoch sollten Prüfbehörden unter hinreichend begründeten Umständen ein nicht-statistisches Stichprobenverfahren verwenden können, sofern die in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind.