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Wird entsprechend dieser Verordnung eine Frist für den Erlass oder die Änderung eines Beschlusses durch die Kommission festgelegt, so sollte in die Frist für den Erlass oder die Änderung eines solchen Beschlusses nicht der Zeitraum einbezogen werden, der mit der Übermittlung der Anmerkungen der Kommission an den betreffenden Mitgliedstaat beginnt und mit der Beantwortung dieser Anmerkungen durch den Mitgliedstaat endet.
Wird nach Artikel 16 Absätze 2 und 4, Artikel 29 Absatz 4, Artikel 30 Absätze 2 und 3 , Artikel 102 Absatz 2, Artikel 107 Absatz 2 und Artikel 108 Absatz 3 der…
Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im…
Ist der Mitgliedstaat nicht in der Lage, zusätzliche Informationen vorzulegen, so kann er dies der Kommission mitteilen. Die Kommission teilt dann ihre…
Um sicherzustellen, dass bezüglich der Anwendung dieser Verordnung genügend Erfahrungen gesammelt wurden, sollte die Kommission einen Bericht über deren…
Die anderen Mitgliedstaaten haben ab Eingang einer Mitteilung gemäß Absatz 5 drei Monate Zeit, um der Kommission schriftliche Bemerkungen zu übermitteln. Im…
Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Mitgliedstaat, der innerhalb der Frist für die Erfüllung von Artikel 16 Absatz 3 der Richtlinie 98/8/EG vorschlägt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.