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Diese Verordnung besteht aus fünf Teilen, von denen der erste den Gegenstand und die Begriffsbestimmungen, der zweite die gemeinsamen Bestimmungen für alle ESI-Fonds, der dritte die nur für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds (die "Fonds") geltenden Bestimmungen, der vierte die nur für die Fonds und den EMFF geltenden Bestimmungen und der fünfte die Schlussbestimmungen enthält. Im Interesse einer kohärenten Auslegung der einzelnen Teile dieser Verordnung bzw. dieser Verordnung und der fondsspezifischen Verordnungen muss der entsprechende Bezug der Dokumente untereinander eindeutig angegeben werden. Außerdem können spezielle Bestimmungen in den fondsspezifischen Regelungen ergänzend sein, sie sollten jedoch von den entsprechenden Bestimmungen dieser Verordnung nur abweichen, wenn diese Abweichung ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehen ist.
In dieser Verordnung werden die gemeinsamen Regelungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den…
"fondsspezifische Regelungen" Bestimmungen, die in oder auf der Grundlage von Teil Drei oder Teil Vier dieser Verordnung oder in einer in Artikel 1 Absatz 4…
Jedes Programm – mit Ausnahme derer, die ausschließlich technische Hilfe abdecken, – beinhaltet eine Beschreibung, gemäß den fondsspezifischen Regelungen, der…
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des…
Im Hinblick auf eine besser abgestimmte und einheitlichere Inanspruchnahme der Fonds, die Unterstützung im Rahmen der Kohäsionspolitik leisten, also des…
Die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates legt die gemeinsamen Bestimmungen für den EFRE, den Europäischen Sozialfonds (ESF),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.