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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die ländliche Entwicklung, angesichts der engen Verbindung zwischen der ländlichen Entwicklung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie angesichts des Ausmaßes der Unterschiede zwischen den verschiedenen ländlichen Gebieten und der begrenzten finanziellen Ressourcen der Mitgliedstaaten in einer erweiterten Union von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen der mehrjährigen Garantie der Unionsfinanzierung und mit der Konzentration auf ihre Prioritäten auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung harmonisierter Verwaltungsvorschriften und technischer Anforderungen für die Typgenehmigung und…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.