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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich festzulegen, dass die Vorschriften des derzeitigen GAP-Rahmens weiter angewendet werden und die Zahlungen an Betriebsinhaber und andere Begünstigte ohne Unterbrechung weiter erfolgen, und damit für Vorhersehbarkeit und Stabilität während des Übergangszeitraums zu sorgen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da angesichts der engen Verbindung zwischen der Absatzförderungspolitik und den übrigen GAP-Instrumenten und unter Berücksichtigung der mehrjährigen Garantie…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten angesichts der engen Verbindung zwischen dieser Verordnung und den übrigen Instrumenten der GAP sowie…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung eines sicheren und effizienten Betriebs der festen Ärmelkanal-Verbindung nach dem Ablauf des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.