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Zusätzlich sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes abdecken: die Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf den Schutz der finanziellen Interessen der Union erreicht werden soll, die notwendigen Vorschriften, mit denen eine einheitliche Anwendung der Kontrollen in der Union erreicht werden soll, die Anwendung und Berechnung der ganzen oder teilweisen Einstellung von Zahlungen bzw. die Rücknahme von Zahlungsansprüchen; die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge und die Sanktionen sowie die zu Unrecht zugewiesenen Zahlungsansprüche und die Anwendung von Zinsen. Sie sollten auch Folgendes umfassen: die Anwendung und Berechnung von Verwaltungssanktionen; die genauen Vorschriften über die Bestimmung des geringfügigen Charakters eines Verstoßes, die Vorschriften über die Bestimmung der Fälle, in denen die Mitgliedstaaten aufgrund der Art der Geldbußen die wiedereingezogenen Beträge einbehalten dürfen, sowie die Aussetzung der monatlichen Zahlungen in besonderen in der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfassten Fällen.
Überdies sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: die Verfahren hinsichtlich der besonderen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten…
Ebenso sollten diese Durchführungsbefugnisse der Kommission Folgendes umfassen: Vorschriften für die Durchführung von Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung…
Ebenso sollten sich die Durchführungsbefugnisse der Kommission auf Folgendes erstrecken: die Form der zu leistenden Sicherheit und das Verfahren für die…
Die Befugnisse der zuständigen Behörden müssen stärker aneinander angeglichen werden, um in sämtlichen Mitgliedstaaten die gleiche Durchsetzung dieser…
Diese Durchführungsbefugnisse der Kommission sollten sich auch auf Folgendes erstrecken: die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission im Zusammenhang…
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission außerdem Durchführungsbefugnisse im Hinblick auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.