Erwägungsgrund 37 32019R1020
Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Ermittlung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer im Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten von Wirtschaftsakteuren, einschließlich solchen in der digitalen Wertschöpfungskette, das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen anfordern können.