Art. 172a 32013R1308
Wertaufteilung
Unbeschadet spezifischer Wertaufteilungsklauseln im Zuckersektor können Landwirte einschließlich ihrer Vereinigungen mit nachgelagerten Marktteilnehmern Wertaufteilungsklauseln, einschließlich marktbedingter Zu- und Abschläge, vereinbaren und bestimmen, wie etwaige Entwicklungen der relevanten Marktpreise für die betreffenden Erzeugnisse oder anderer Rohstoffmärkte auf die Parteien umzulegen sind.