Art. 1 Nr. 2 32016R0791VERORDNUNG (EU) 2016/791 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Mai 2016 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen
Artikel 217 erhält folgende Fassung: Nationale Zahlungen für die Verteilung von Erzeugnissen an Kinder Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen für die…
Art. 23a Abs. 6 32013R1308Finanzierungsbestimmungen
Die Mitgliedstaaten können zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale Beihilfe für die Finanzierung des Schulprogramms gewähren. Die Mitgliedstaaten können…
Erwägungsgrund 181 32013R1308Mitgliedstaaten, die an Regelungen zur Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung von Kindern teilnehmen, sollten zusätzlich zur Unionsbeihilfe eine nationale…
Art. 5 Abs. 1 32013R1370Die Unionsbeihilfe für die Finanzierung von begleitenden pädagogischen Maßnahmen gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 darf 15…
Art. 22 32013R1308Zielgruppe
Die Beihilfereglung zur Verbesserung der Verteilung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und zur Verbesserung der Ernährungsgewohnheiten von Kindern richtet sich an…