Art. 218 32013R1308
Die Mitgliedstaaten können nationale Zahlungen bis zu 120,75 EUR/ha pro Jahr an Betriebsinhaber gewähren, die folgende Produkte erzeugen:
Mandeln der KN-Codes 080211 und 080212 ;
Haselnüsse der KN-Codes 080221 und 080222 ;
Walnüsse der KN-Codes 08023100 und 08023200 ;
Pistazien des KN-Codes 08025100 und 08025200 ;
Johannisbrot des KN-Codes 12129200 .
Die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 dürfen nur im Rahmen folgender Höchstflächen gezahlt werden: Mitgliedstaat Höchstfläche (ha) Belgien 100 Bulgarien 11984 Deutschland 1500 Griechenland 41100 Spanien 568200 Frankreich 17300 Italien 130100 : Zypern 5100 Luxemburg 100 Ungarn 2900 Niederlande 100 Polen 4200 Portugal 41300 Rumänien 1645 Slowenien 300 Slowakei 3100 Vereinigtes Königreich 100
Die Mitgliedstaaten können beschließen, die nationalen Zahlungen nach Absatz 1 nur Betriebsinhabern zu gewähren, die Mitglied einer anerkannten Erzeugerorganisation im Sinne von Artikel 152 sind.