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A. Handelsklassenschema der Union für Schlachtkörper mindestens acht Monate alter Rinder I. Begriffsbestimmungen Es gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. "Schlachtkörper" ist der ganze Körper eines geschlachteten Tieres, nachdem er ausgeblutet, ausgeweidet und enthäutet wurde; 2. "Schlachtkörperhälfte" ist das durch die Zerlegung des Schlachtkörpers gewonnene Erzeugnis, wobei dieser Schlachtkörper entlang einer symmetrischen Trennlinie gespalten wird, die in der Mitte jedes Hals-, Rücken- und Lendenwirbels sowie in der Mitte des Kreuzbeins und des Brustbeins sowie der Symphysis pubica durchgeht. II. Kategorien Die Rinderschlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt: Z : Schlachtkörper von 8 bis weniger als 12 Monate alten Rindern; A : Schlachtkörper von 12 bis weniger als 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren; B : Schlachtkörper von mindestens 24 Monate alten nicht kastrierten männlichen Tieren; C : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten kastrierten männlichen Tieren; D : Schlachtkörper weiblicher Tiere, die bereits gekalbt haben; E : Schlachtkörper von mindestens 12 Monate alten sonstigen weiblichen Tieren. III. Einstufung Die Schlachtkörper werden eingestuft, indem nacheinander Folgendes bewertet wird: 1. die Fleischigkeit entsprechend folgender Definition: Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken und Schulter) Fleischigkeitsklasse Beschreibung S erstklassig Alle Profile äußerst konvex; außergewöhnliche Muskelfülle mit doppelter Bemuskelung (Doppellender) E vorzüglich Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfülle U sehr gut Profile insgesamt konvex; sehr gute Muskelfülle R gut Profile insgesamt geradlinig; gute Muskelfülle O mittel Profile geradlinig bis konkav; durchschnittliche Muskelfülle P gering Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfülle 2. das Fettgewebe entsprechend folgender Definition: — Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und in der Brusthöhle Fettgewebeklasse Warenbezeichnung 1 sehr gering Keine bis sehr geringe Fettabdeckung 2 gering Leichte Fettabdeckung; Muskulatur fast überall sichtbar 3 mittel Muskulatur mit Ausnahme von Keule und Schulter fast überall mit Fett abgedeckt; leichte Fettansätze in der Brusthöhle 4 stark Muskulatur mit Fett abgedeckt, an Keule und Schulter jedoch noch teilweise sichtbar; einige deutliche Fettansätze in der Brusthöhle 5 sehr stark Schlachtkörper ganz mit Fett abgedeckt; starke Fettansätze in der Brusthöhle Die Mitgliedstaaten dürfen jede der unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Klassen in höchstens drei Untergruppen unterteilen. IV. Aufmachung Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: a) ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße im Karpalgelenk oder im Tarsalgelenk abgetrennt; b) ohne die Organe in der Brust- und Bauchhöhle, mit oder ohne Nieren, Nierenfettgewebe sowie Beckenfettgewebe; c) ohne die Geschlechtsorgane und die dazugehörigen Muskeln, ohne das Gesäuge und das Euterfett. V. Einstufung und Kennzeichnung Die nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zugelassenen Schlachtbetriebe ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, damit alle Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften von mindestes acht Monate alten Rindern, die in diesen Betrieben geschlachtet wurden und die Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Artikel 5 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates tragen, entsprechend dem Handelsklassenschema der Union eingestuft und gekennzeichnet werden. Die Mitgliedstaaten dürfen es zulassen, dass die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften vor der Kennzeichnung vom Fettgewebe befreit werden, wenn die Fettgewebebeschaffenheit der Schlachtkörper dies rechtfertigt. B. Handelsklassenschema der Union für Schweineschlachtkörper I. Begriffsbestimmung Der Ausdruck "Schlachtkörper" bezeichnet den ganzen oder längs der Mittellinie geteilten Körper eines geschlachteten Schweins, ausgeblutet und ausgeweidet. II. Einstufung Die Schweineschlachtkörper werden nach dem geschätzten Muskelfleischanteil in Klassen unterteilt und entsprechend eingestuft: Klasse v. H. Muskelfleischanteil (geschätzt) des Schlachtkörpergewichts S 60 und mehr E 55 und mehr, jedoch weniger als 60 U 50 und mehr, jedoch weniger als 55 R 45 und mehr, jedoch weniger als 50 O 40 und mehr, jedoch weniger als 45 P weniger als 40 III. Aufmachung Die Schlachtkörper werden ohne Zunge, Borsten, Klauenschuhe, Geschlechtsorgane, Flomen, Nieren, Zwerchfell und Zwerchfellpfeiler aufgemacht. IV. Muskelfleischanteil 1. Der Muskelfleischanteil wird mit von der Kommission zugelassenen Einstufungsverfahren geschätzt. Als Einstufungsverfahren können nur statistisch gesicherte Schätzverfahren zugelassen werden, die auf der Grundlage objektiver Messungen an einem oder mehreren Teilen des Schweineschlachtkörpers beruhen. Voraussetzung für die Zulassung eines Einstufungsverfahrens ist, dass sein statistischer Schätzfehler ein bestimmtes Höchstmaß nicht überschreitet. 2. Der Handelswert wird jedoch nicht nur vom Muskelfleischanteil bestimmt. V. Kennzeichnung der Schlachtkörper Sofern die Kommission nichts anderes vorsieht, werden die eingestuften Schlachtkörper entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet. C. Handelsklassenschema der Union für Schafschlachtkörper I. Begriffsbestimmung Die Begriffsbestimmungen "Schlachtkörper" und "Schlachtkörperhälfte" gemäß Teil A Abschnitt I dieses Anhangs finden Anwendung. II. Kategorien Die Schlachtkörper werden in folgende Kategorien unterteilt: A : Schlachtkörper von unter 12 Monate alten Lämmern; B : Schlachtkörper anderer Schafe. III. Einstufung Für die Einstufung der Schlachtkörper gelten sinngemäß die Bestimmungen von Teil A Abschnitt III. Allerdings wird in Teil A Abschnitt III Nummer 1 und in den Zeilen 3 und 4 der Tabelle in Teil A Abschnitt III Nummer 2 der Ausdruck "Keule" durch den Ausdruck "Hinterviertel" ersetzt. IV. Aufmachung Die Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden wie folgt aufgemacht: ohne Kopf (abgetrennt zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein), Füße (abgetrennt zwischen Kniegelenk und Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus), Schwanz (abgetrennt zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel), Euter, Geschlechtsorgane, Leber und Geschlinge. Die Nieren und das Nierenfett gehören zum Schlachtkörper. Die Mitgliedstaaten dürfen auch andere Aufmachungen zulassen, wenn die Referenzaufmachung nicht verwendet wird. V. Kennzeichnung der Schlachtkörper Die eingestuften Schlachtkörper und Schlachtkörperhälften werden entsprechend dem Handelsklassenschema der Union gekennzeichnet.
Die Handelsklassenschemata der Union für Schlachtkörper gelten gemäß Anhang IV Abschnitte A bzw. B im Rindfleischsektor für Schlachtkörper mindestens acht…
Andere als die nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 bei der Feststellung des Schlachtgewichts nicht zu berücksichtigenden Teile dürfen vor der Feststellung des…
Für ganze, halbe und viertel Schlachtkörper von Rindern gelten die in Anhang IV Teil A und Anhang VII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen…
ABSCHNITT I: FLEISCH VON ALS HAUSTIERE GEHALTENEN HUFTIEREN KAPITEL I: BEFÖRDERUNG VON LEBENDEN TIEREN ZUM SCHLACHTHOF Lebensmittelunternehmer, die lebende…
Klassifizierte Rinderschlachtkörper sind vom Klassifizierer deutlich lesbar durch Stempelaufdruck oder durch von der Landesbehörde anerkannte, ohne Beschädigung…
Bei Klassifizierungsgeräten, die aufgrund der spezifischen biologischen Eigenschaften eines Schlachtkörpers die Dicke des Rückenmuskels nicht direkt bestimmen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.