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Um insbesondere im Interesse des Verbraucherschutzes eine zufriedenstellende Rückverfolgbarkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, sollte es ein Erfordernis sein, dass allen unter diese Verordnung fallenden Erzeugnissen des Weinsektors beim Verkehr innerhalb der Union ein Begleitdokument beiliegen muss.
Wer ein Erzeugnis des Weinsektors innerhalb der Union in Verkehr bringt, hat das amtlich zugelassene Begleitdokument im Sinne des Artikels 147 Absatz 1 der…
Die Erzeugnisse des Weinsektors werden innerhalb der Union mit einem amtlich zugelassenen Begleitdokument in den Verkehr gebracht.
Um den Transport von Weinerzeugnissen und dessen Überprüfung durch die Mitgliedstaaten zu erleichtern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden,…
Die Beschreibung, Bezeichnung und Aufmachung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse des Weinsektors können entscheidende Auswirkungen auf ihre…
Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die bestimmten Anforderungen und/oder Preisbedingungen genügen, kann in gewissen Fällen bei der Einfuhr in Drittländer eine…
Um die Klarheit und Transparenz des Unionsrechts für aromatisierte Weinerzeugnisse sicherzustellen, sollten die unter dieses Recht fallenden Erzeugnisse, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.