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Die von den Mitgliedstaaten beschlossene Unterstützung der Weinerzeuger durch die Zuteilung von Zahlungsansprüchen ist mit Artikel 103n der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ab dem Haushaltsjahr 2015 endgültig eingeführt worden, wobei die Bedingungen des genannten Artikels einzuhalten sind.
Die Mitgliedstaaten können die Weinbauern unterstützen, indem sie ihnen Zahlungsansprüche im Sinne des Titels III Kapitel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003…
Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates , mit der neue Stützungsregelungen vorgesehen werden, tritt am 1. Januar 2015 in…
Um zu gewährleisten, dass der geänderte Satz ab dem in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitpunkt für den Beginn der Zahlungen an die…
Die Verwendung von Zusatzstoffen in Erzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird durch die Verordnung (EG) Nr. 606/2009 der Kommission vom 10. Juli…
Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 gelten für das Haushaltsjahr 2006 für diejenigen Mitgliedstaaten, für die das…
Titel II der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 sieht neue Stützungsprogramme vor, die auf Ebene der Mitgliedstaaten festgelegt werden, um besondere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.