Gesetze
Gesetz wird geladen …
Eingetragene Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben sollten vor Verwendungen geschützt werden, die sich den Ruf zunutze machen, den vorschriftskonforme Erzeugnisse genießen. Um einen fairen Wettbewerb zu fördern und die Verbraucher nicht irrezuführen, sollte sich dieser Schutz auch auf nicht unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse und Dienstleistungen erstrecken, einschließlich solcher, die nicht in Anhang I der Verträge aufgeführt sind.
Genießt eine geographische Herkunftsangabe einen besonderen Ruf, so darf sie im geschäftlichen Verkehr für Waren oder Dienstleistungen anderer Herkunft auch…
Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben, einschließlich derjenigen, die sich auf geografische Gebiete in Drittländern beziehen, können gemäß den…
Geschützte Ursprungsbezeichnungen und geschützte geografische Angaben sowie die diese geschützten Namen in Übereinstimmung mit der Produktspezifikation…
Der Schutz sollte Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben aus Drittländern offenstehen, sofern sie auch in ihrem Ursprungsland geschützt sind.
Zum Schutz der Verbraucher sind transparente und kohärente Handelsvorschriften erforderlich, die sich auch auf die Ursprungsangaben erstrecken. Wenn solche…
Im Interesse des Verbraucherschutzes und eines fairen Wettbewerbs sollten die Begriffe, die der Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen dienen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.