Art. 2 Nr. 4 32011R1251VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 63 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird der Betrag „4 845 000 EUR“ durch „5 000 000 EUR“ ersetzt.
Art. 2 Nr. 3 32009R1177VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
In Artikel 56 wird der Betrag „5 150 000 EUR“ durch „4 845 000 EUR“ ersetzt.
Art. 1 Nr. 16 Buchst. a 32019R0834VERORDNUNG (EU) 2019/834 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „20 000 EUR“ durch den Betrag „200 000 EUR“ ersetzt;
Art. 3 Nr. 1 32011R1251VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a 32011R1251VERORDNUNG (EU) Nr. 1251/2011 DER KOMMISSION vom 30. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;