Art. 3 Nr. 1 32011R1251Unter Buchstabe a wird der Betrag „387 000 EUR“ durch „400 000 EUR“ ersetzt;
Art. 2 Nr. 5 Buchst. a 32011R1251Unter Buchstabe a wird der Betrag „125 000 EUR“ durch „130 000 EUR“ ersetzt;
Art. 1 Nr. 1 Buchst. a 32009R1177VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;
Art. 3 Nr. 1 32009R1177VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „412 000 EUR“ durch „387 000 EUR“ ersetzt;
Art. 2 Nr. 5 Buchst. a 32009R1177VERORDNUNG (EG) Nr. 1177/2009 DER KOMMISSION vom 30. November 2009 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren (Text von Bedeutung für den EWR)
Unter Buchstabe a wird der Betrag „133 000 EUR“ durch „125 000 EUR“ ersetzt;