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Die Ziele dieser Verordnung bestehen darin, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission in den Gesetzgebungsakten an den AEUV und an den neuen Rechtsrahmen anzupassen, der sich aufgrund des Inkrafttretens der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 ergibt, sowie gegebenenfalls den Umfang dieser Befugnisse einer Überprüfung zu unterziehen. Da diese Ziele von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Diese Verordnung beschränkt sich darauf, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission nach den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG,…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Festlegung eines effizienten, effektiven einheitlichen europäischen Rahmens für die Abwicklung von Unternehmen und…
Da die Ziele dieser Verordnung auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher besser auf Unionsebene zu erreichen sind,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.