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Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2004/2005 nicht zu einer Änderung der Grundproduktionsabgabe und der B-Abgabe. Für dieses Wirtschaftsjahr beläuft sich der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust auf 57 648 788 EUR. Folglich ist der in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Koeffizient festzusetzen. Aus dem in Erwägungsgrund 9 genannten Gerichtsurteil folgt, dass für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 und für die Mitgliedstaaten der Union in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004 der gleiche Koeffizient gelten sollte.
Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2003/2004 zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 17,259 % für die…
Die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode führt für das Wirtschaftsjahr 2005/2006 zu 1,2335 % für die Grundproduktionsabgabe; eine B-Abgabe ist…
Der nach der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode neu berechnete nicht gedeckte Gesamtverlust für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 beläuft sich auf 14 123 937…
Für das Wirtschaftsjahr 2002/2003 führt die Anwendung der in Erwägungsgrund 11 genannten Methode zu 2 % für die Grundproduktionsabgabe und zu 16,371 % für die…
Da dieselbe Methode, die der Gerichtshof für ungültig erklärt hat, zur Berechnung der Abgaben für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 verwendet wurde, sollten auch…
Für die Wirtschaftsjahre 2008/09 und 2009/10 entspricht der Koeffizient auf Mitgliedstaatsebene dem um [(1/0,6) × Kürzung] erhöhten Koeffizienten × (1 –…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.