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ERZEUGNISSE DER VON DER GMO ERFASSTEN FISCHEREI UND DER AQUAKULTUR KN-Code Warenbezeichnung a) 0301 Fische, lebend 0302 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0303 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren b) 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar c) 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar d) Waren tierischen Ursprungs, anderweitig weder genannt noch inbegriffen; nicht lebende Tiere des Kapitels 1 oder 3, ungenießbar: – andere – – Waren aus Fischen oder Krebstieren, Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren; nicht lebende Tiere des Kapitels 3: 0511 91 10 – – – Abfälle von Fischen 0511 91 90 – – andere e) 1212 20 00 – Algen und Tange f) Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert: 1504 10 – Leberöle sowie deren Fraktionen, von Fischen 1504 20 – Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen, ausgenommen Leberöle g) 1603 00 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren h) 1604 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen i) 1605 Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, zubereitet oder haltbar gemacht j) Teigwaren, auch gekocht oder gefüllt (mit Fleisch oder anderen Stoffen) oder in anderer Weise zubereitet, z. B. Spaghetti, Makkaroni, Nudeln, Lasagne, Gnocchi, Ravioli, Cannelloni; Couscous, auch zubereitet 1902 20 – Teigwaren, gefüllt (auch gekocht oder in anderer Weise zubereitet): 1902 20 10 – – mehr als 20 GHT Fische, Krebstiere oder andere wirbellose Wassertiere enthaltend k) Mehl und Pellets von Fleisch, von Schlachtnebenerzeugnissen, von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren, ungenießbar; Grieben/Grammeln: 2301 20 00 – Mehl und Pellets von Fischen oder von Krebstieren, von Weichtieren oder anderen wirbellosen Wassertieren l) Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art 2309 90 – andere ex 2309 90 10 – – Fischpresssaft
„ANHANG XIa Fisch und Meeresfrüchte gemäß Artikel 16a ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der…
ERLÄUTERUNG Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über…
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erhält folgende Fassung: „ex Kapitel 3 ex 1604 ex 1605 Aquakulturerzeugnisse aus Jungfischen oder Fischlarven 0301 10…
Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla, für die die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs vollständig ausgesetzt werden KN-Code Beschreibung Kapitel…
Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für die…
„ANHANG Unbeschadet der Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur soll der Wortlaut der Warenbezeichnung nur als Hinweis dienen; maßgebend für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.