Erwägungsgrund 1 32020R1785
Die im Verhältnis zu den Bezugsquellen außergewöhnliche geografische Lage der Kanarischen Inseln für bestimmte Fischereierzeugnisse, die für den Inlandsverbrauch von zentraler Bedeutung sind, bringt für diesen Wirtschaftszweig zusätzliche Kosten mit sich. Abhilfe für diese natürliche Benachteiligung, die in Artikel 349 des Vertrags anerkannt ist und durch die Insellage, Abgelegenheit und äußerste Randlage der Kanarischen Inseln entsteht, kann unter anderem dadurch geschaffen werden, dass die Zölle auf Einfuhren der betreffenden Waren aus Drittländern im Rahmen von autonomen EU-Zollkontingenten für eine angemessene Menge vorübergehend ausgesetzt werden.