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Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, um die derzeit großen Mengen an unerwünschten Fängen zu reduzieren und die Rückwürfe schrittweise abzustellen. Unerwünschte Fänge und Rückwürfe stellen eine beträchtliche Verschwendung dar und haben negative Auswirkungen auf die nachhaltige Nutzung der biologischen Meeresschätze und Meeresökosysteme sowie die Wirtschaftlichkeit von Fischereien. Es sollte die Verpflichtung festgelegt und schrittweise umgesetzt werden, dass sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten - und im Mittelmeer auch die Fänge, für die Mindestgrößen gelten - und die im Rahmen von Fischereitätigkeiten in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union gefangen werden, anzulanden sind (im Folgenden "Pflicht zur Anlandung"); gleichzeitig sollten die Vorschriften, nach denen für die Fischer bislang eine Rückwurfverpflichtung bestand, aufgehoben werden.
Eines der Ziele der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ist die schrittweise Einstellung der Rückwürfe durch Einführung…
Die Pflicht zur Anlandung sollte auf der Grundlage einzelner Fischereien eingeführt werden. Den Fischern sollte es möglich sein, weiterhin Arten zurückzuwerfen,…
Alle beim Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeuge der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von…
Investitionen an Bord oder in Ausrüstungen für den Ausschluss von Rückwürfen durch die Vermeidung und Verringerung unerwünschter Beifänge bei kommerziellen…
Wird für einen Fischbestand eine Pflicht zur Anlandung eingeführt, so wird bei der Festsetzung der Fangmöglichkeiten dem Umstand Rechnung getragen, dass diese…
Um die Durchführung der Anlandeverpflichtung sicherzustellen, sollte insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates dahin gehend geändert werden, dass…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.