Erwägungsgrund 24 32022R2473
Da staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten sind, ist es wichtig, dass geprüft werden kann, ob eine Beihilfe im Einklang mit den geltenden Vorschriften gewährt wird. Die Transparenz staatlicher Beihilfen ist daher für die korrekte Anwendung der Bestimmungen des AEUV unerlässlich und führt zu einer besseren Einhaltung der Vorschriften, einer stärkeren Rechenschaftspflicht, einer gegenseitigen Überprüfung und letztlich wirksameren öffentlichen Ausgaben. Im Interesse der Transparenz sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, auf regionaler oder nationaler Ebene ausführliche Beihilfe-Websites einzurichten, auf denen Kurzbeschreibungen der nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahmen veröffentlicht werden. Die Erfüllung dieser Verpflichtung sollte eine Voraussetzung für die Vereinbarkeit der Einzelbeihilfe mit dem Binnenmarkt sein. Im Einklang mit der bei der Veröffentlichung von Informationen üblichen Praxis nach der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates sollte ein Standardformat verwendet werden, das die Möglichkeit bietet, Informationen zu suchen, herunterzuladen und problemlos im Internet zu veröffentlichen. Die Links zu den Beihilfewebsites aller Mitgliedstaaten sollten auf der Website der Kommission veröffentlicht werden. Die Kurzbeschreibung jeder nach dieser Verordnung freigestellten Beihilfemaßnahme sollte nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2015/1588 auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.