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Personenbezogene Daten sollten nur so lange im Verzeichnis oder bei der genannten Stelle gespeichert werden, wie dies erforderlich ist, um die Zwecke, für die sie erhoben wurden, zu erreichen und um sicherzustellen, dass die betroffenen Personen Zugang zu ihren personenbezogenen Daten zwecks Ausübung ihrer Rechte haben. Die personenbezogenen Daten sollten nach Ablauf einer bestimmten Frist nach Abschluss des Verfahrens automatisch gelöscht werden. Diese Frist sollte gerechtfertigt und begründet sein.
Die personenbezogenen Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 festgelegten Zwecken und für die genau angegebenen Veranstaltungen, für die sie mitgeteilt wurden,…
1Gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn 2Die Prüffristen dürfen nicht überschreiten,…
Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens…
Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist oder ihre Kenntnis für die Aufklärung oder Bekämpfung des gewaltbezogenen…
Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund nicht erforderlich ist.
Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Verarbeitung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund nicht erforderlich ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.