Gesetze
Gesetz wird geladen …
Anhang I und Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 werden wie folgt geändert: 1. In Anlage 3 von Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt: 2.17. Fahrzeug, für das eine Mehrstufen-Typgenehmigung beantragt wird (nur für unvollständige oder vervollständigte Fahrzeuge der Klasse N1 im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007): ja/nein (1) 2.17.1. Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand: … kg 2.17.2. Standardmasse, berechnet gemäß Abschnitt 5 des Anhangs XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008: … kg.“ 2. In Anhang XII wird folgender Eintrag angefügt: „5. BESTIMMUNG VON CO2-EMISSIONEN UND KRAFTSTOFFVERBRAUCH VON FAHRZEUGEN DER KLASSE N1, FÜR DIE EINE MEHRSTUFEN-TYPGENEHMIGUNG BEANTRAGT WIRD 5.1. Für die Bestimmung von CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch von Fahrzeugen im Rahmen einer Mehrstufen-Typgenehmigung im Sinne von Artikel 3 Absatz 7 der Richtlinie 2007/46/EG ist das Basisfahrzeug gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 18 dieser Richtlinie in Übereinstimmung mit den Punkten 2 und 3 des vorliegenden Anhangs zu prüfen. 5.2. Die für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: Zeichenerklärung: RM = für Prüfzwecke verwendete Bezugsmasse in kg. RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg. DAM = Standardmasse, berechnet nach der Formel unter Punkt 5.3; entspricht dem geschätzten Gewicht des auf das Basisfahrzeug montierten Aufbaus in kg. 5.3. Die Standardmasse wird nach der folgenden Formel berechnet: DAM: Zeichenerklärung: DAM = Standardmasse in kg a = Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel in Punkt 5.4 TPMLM = technisch zulässige Höchstmasse in beladenem Zustand nach Angabe des Herstellers des Basisfahrzeugs, in kg RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg. 5.4. Der Multiplikationsfaktor wird nach der folgenden Formel berechnet: Zeichenerklärung: a = Multiplikationsfaktor RM Base_Vehicle = Bezugsmasse des Basisfahrzeugs, gemäß Definition von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, in kg. 5.5. Der Hersteller des Basisfahrzeugs trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Anwendung der in den Punkten 5.1 bis 5.4 festgelegten Anforderungen. 5.6. In Übereinstimmung mit Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG nimmt der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs Informationen bezüglich des Basisfahrzeugs in die Übereinstimmungsbescheinigung auf. 5.7. Bei Fahrzeugen, für die eine Einzelgenehmigung beantragt wird, sind im Einzelgenehmigungsbogen folgende Angaben zu machen: a) CO2-Emissionen, gemessen unter Anwendung der Methodik gemäß Punkt 5.1 bis 5.4; b) Masse des vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand; c) Kennzeichnungscode für Typ, Variante und Version des Basisfahrzeugs; d) Typgenehmigungsnummer des Basisfahrzeugs, einschließlich Erweiterungsnummer; e) Name und Adresse des Herstellers des Basisfahrzeugs; f) Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand. 5.8. Das Verfahren gemäß Punkt 5.1 bis 5.7 gilt für Fahrzeuge der Klasse N1, gemäß der Definition unter Punkt 1.2.1 von Teil A des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG, im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.“
Anhang I und Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert: 1. In Anhang I werden die folgenden Nummern 2.17, 2.17.1 und 2.17.2 eingefügt: 2.17.…
In Anhang IV Teil I erhalten die Kopfzeile und die Nummer 2 der Tabelle folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand Richtlinie/Verordnung Fundstelle im Amtsblatt…
Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, N1 und N2 im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2007/46/EG mit einer Bezugsmasse von mehr als 2…
Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG LISTE DER ANHÄNGE Anhang I: Anforderungen Anhang II: Beschreibungsbogen für die…
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert: 1. Anhang I Anlage 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Dieser…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2007/46/EG. Darüber hinaus bezeichnet der Ausdruck 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.