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A. Erfassung von Angaben über neue leichte Nutzfahrzeuge und Bestimmung von Daten für die Überwachung von CO2-Emissionen 1. Detaillierte Angaben 1.1a. Meldung in der Klasse N1 zugelassener Fahrzeuge durch die Mitgliedstaaten Die Mitgliedstaaten erfassen für jedes Kalenderjahr die folgenden detaillierten Angaben zu jedem in ihrem Hoheitsgebiet in der Klasse N1 zugelassenen vollständigen oder vervollständigten neuen leichten Nutzfahrzeug und übermitteln die Daten der Kommission gemäß Artikel 7 Absatz 2 in dem Formats gemäß Teil C Abschnitt 2a: 1. Hersteller (bei vervollständigten Fahrzeugen: Hersteller des Basisfahrzeugs); 2. Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen; 3. Typ, Variante und Version; 4. Fabrikmarke und, sofern vorhanden, Handelsname; 5. Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs; 5a. Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie; 6. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 7. Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs; 7a. vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug; 8. Klasse des zugelassenen Fahrzeugs; 9. Datum der Erstzulassung; 9a. Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung; 10. spezifische CO2-Emissionen; 11. Kraftstoffverbrauch; 12) Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand; 12a. bei vervollständigten Fahrzeugen Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; 13. Prüfmasse; 14. Kraftstofftyp und Kraftstoffmodus; 15. Stromverbrauch; 16. elektrische Reichweite; 17. Ökoinnovationscode(s); 18. ökoinnovationsbedingte Einsparungen von CO2-Emissionen; 20. Hubraum; 21. Nennleistung; 22. technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand. 1.2. Als Fahrzeuge der Klasse N1 zugelassene vervollständigte Fahrzeuge 1.2.2. Meldung durch die Hersteller Für jedes neue vervollständigte Fahrzeug, das von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a gemeldet wird, übermittelt der Hersteller des Basisfahrzeugs der Kommission die unter den Buchstaben a und b dieser Nummer genannten Daten für jedes Basisfahrzeug mit derselben Fahrzeug-Identifizierungsnummer wie jener des vervollständigten Fahrzeugs. Die Daten sind innerhalb von drei Monaten nach der Mitteilung der vorläufigen Daten an den Hersteller gemäß Artikel 7 Absatz 4 Unterabsatz 2 zu melden, a) wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem unvollständigen Basisfahrzeug basiert: i) Fahrzeug-Identifizierungsnummer; ii) Kennung der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs gemäß Absatz 6.2.6 der UN-Regelung Nr. 154; iii) Überwachungswert der CO2-Emissionen gemäß Nummer 1.2.4; vi) Überwachungswert der Masse gemäß Anhang I Teil B Nummer 4.1; vii) Masse des unvollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; b) wenn das vervollständigte Fahrzeug auf einem vollständigen Basisfahrzeug basiert: i) Fahrzeug-Identifizierungsnummer; ii) Identifizierungsnummer der Fahrzeugfamilie gemäß Buchstabe a Ziffer ii; iii) spezifische CO2-Emissionen des Basisfahrzeugs; iv) Masse des vollständigen Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand. 1.2.3. Berechnung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen Die Kommission berechnet die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen in dem Kalenderjahr, in dem ein vervollständigtes Fahrzeug zugelassen wird, anhand der Werte, die der Hersteller des zugrunde liegenden Basisfahrzeugs im Einklang mit Nummer 1.2.2 übermittelt, es sei denn, die in Nummer 1.2.5 genannten Bedingungen sind erfüllt; in diesem Fall werden die Daten zum vervollständigten Fahrzeug herangezogen. Werden die unter Nummer 1.2.2 genannten Daten vom Hersteller des Basisfahrzeugs nicht übermittelt, so werden die spezifischen CO2-Emissionen und die Masse in fahrbereitem Zustand, die von den Mitgliedstaaten gemäß Nummer 1.1a für das entsprechende vervollständigte Fahrzeug gemeldet wurden, herangezogen, um zu bestimmen, ob das Fahrzeug unter die vorliegende Verordnung fällt, und um die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen des betreffenden Basisfahrzeugherstellers zu berechnen. 1.2.4. Berechnung der Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Falle unvollständiger Basisfahrzeuge Ab dem Kalenderjahr 2020 berechnet ein Hersteller die Überwachungswerte für die CO2-Emissionen für jedes einzelne seiner unvollständigen Basisfahrzeuge nach der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2 bzw. 3.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Interpolationsmethode; dabei geht er nach derselben Methode vor, die bei der EG-Typgenehmigung des Basisfahrzeugs in Bezug auf dessen Emissionen angewandt wird, wobei bis auf die nachstehenden Ausnahmen die Begriffsbestimmungen der genannten Absätze gelten: a) Masse des Einzelfahrzeugs Anstelle der in Anhang B7 Absätze 3.2.3.2.2.1 bzw. 3.2.4.1.1.1 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Prüfmasse „TMind “ wird die Standardmasse des Basisfahrzeugs DMBasis herangezogen. Ist die Standardmasse DMBasis niedriger als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie (TML), wird TMind durch TML ersetzt. Ist die Standardmasse DMBasis höher als die Prüfmasse des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie (TMH), wird TMind durch TMH ersetzt. DMBasis wird nach folgender Formel berechnet: DMBasis = MROBasis × B0 + 25 kg + 0,28 × (TPMLM – MROBasis × B0-25 kg) Dabei ist: MROBasis die gemäß Absatz 3.2.5 der UN-Regelung Nr. 154 definierte Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand; B0 der Massewert von 1,375 bis zum Kalenderjahr 2022 und von 1,351 für die Kalenderjahre 2023 bis 2034; TPMLM die technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand gemäß der Begriffsbestimmung in Absatz 3.2.23 der UN-Regelung Nr. 154. b) Rollwiderstand des Einzelfahrzeugs Für die Zwecke des Anhangs B7 Absätze 3.2.3.2.2.2 bzw. 3.2.4.1.1.2 der UN-Regelung Nr. 154 wird der Rollwiderstand des Basisfahrzeugs herangezogen. c) Aerodynamischer Einfluss des Einzelfahrzeugs Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, bestimmt der Hersteller den in Anhang B7 Absatz 3.2.4.1.1.3 der UN-Regelung Nr. 154 genannten Wert „Af,ind “ gemäß einer der folgenden Optionen: i) Fahrzeugfront des repräsentativen Fahrzeugs der Fahrwiderstandsmatrix-Familie in m2; ii) Mittelwert der Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert und des mit niedrigem Wert der Interpolationsfamilie in m2; iii) Fahrzeugfront des Fahrzeugs mit hohem Wert der Interpolationsfamilie m2, wenn die Interpolationsmethode nicht angewandt wird. Bei unvollständigen Basisfahrzeugen, die nicht zu einer Fahrwiderstandsmatrix-Familie gehören, wird der in Anhang B7 Absatz 3.2.3.2.2.4 der UN-Regelung Nr. 154 genannte Wert „f2,ind “ in Höhe eines der folgenden Werte festgelegt: i) Mittelwert der in jenem Absatz genannten Werte ‚f2,L’ und ‚f2,H’ ; ii) in jenem Absatz genannter Wert ‚f2,H’ . 1.2.5. Repräsentativität des Überwachungswerts für die CO2-Emissionen Die Kommission prüft jährlich die Repräsentativität der vom Hersteller des Basisfahrzeugs gemeldeten durchschnittlichen Überwachungswerte für die CO2-Emissionen im Vergleich zu den durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen der entsprechenden vervollständigten Fahrzeuge, die im betreffenden Kalenderjahr zugelassen wurden. Die Kommission unterrichtet den Hersteller des Basisfahrzeugs über zwischen diesen Werten festgestellte Abweichungen. Wird in jedem von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren eine Abweichung von 4 % oder mehr festgestellt, so berechnet die Kommission die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen des Herstellers des Basisfahrzeuges oder der Emissionsgemeinschaft im nachfolgenden Kalenderjahr anhand des Durchschnitts der spezifischen CO2-Emissionen der vervollständigten Fahrzeuge in dem betreffenden Jahr. 2. Die detaillierten Angaben gemäß Nummer 1.1a sind der Übereinstimmungsbescheinigung des betreffenden leichten Nutzfahrzeugs zu entnehmen, sofern in Teil C Abschnitt 2a nichts anderes angegeben ist. 2a. Bei Fahrzeugen mit Zweistoffbetrieb, die mit Benzin und Flüssiggas (LPG) oder mit Benzin und komprimiertem Erdgas (CNG) betrieben werden, in deren Übereinstimmungsbescheinigungen Werte für die spezifischen CO2-Emissionen beider Kraftstofftypen angegeben sind, melden die Mitgliedstaaten je nach Fall den Wert für Flüssiggas bzw. komprimiertes Erdgas. Bei Flexfuel-Fahrzeugen, die Benzin und Ethanol (E85) nutzen, melden die Mitgliedstaaten den Wert der spezifischen CO2-Emissionen für Benzin. 3. Die Mitgliedstaaten stellen für jedes Kalenderjahr Folgendes fest: a) die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung; b) die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren, soweit bekannt; c) die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung; d) die Gesamtzahl der neu zugelassenen neuen leichten Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung. C. Formate für die Datenübermittlung Die Mitgliedstaaten übermitteln für jedes Jahr die Daten gemäß Teil A Nummern 1 und 3 unter Verwendung der folgenden Formate: Abschnitt 1 Aggregierte Überwachungsdaten Mitgliedstaat Jahr Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit EG-Typgenehmigung Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Einzelgenehmigung Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit nationaler Kleinserien-Typgenehmigung Gesamtzahl der Neuzulassungen neuer leichter Nutzfahrzeuge mit Typgenehmigung im Mehrstufenverfahren (soweit bekannt) (1) ISO 3166 alpha-2-Codes mit Ausnahme Griechenlands (Code „EL“) und des Vereinigten Königreichs (Code „UK“). Abschnitt 2a Detaillierte Überwachungsdaten — für jeweils ein Fahrzeug Querverweis zu Teil A Nummer 1.1a Detaillierte Angaben je zugelassenes Fahrzeug Datenquellen Übereinstimmungsbescheinigung (Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/683 der Kommission*), sofern nicht anders angegeben 1) Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung(1) Von der Kommission zugewiesene Bezeichnung Name des Herstellers(2) 0.5 oder bei Fahrzeugen, die einer Mehrstufen-Typgenehmigung unterliegen, 0.5.1 (Name des Herstellers des Basisfahrzeugs) 2) Typgenehmigungsnummer mit Erweiterungen 0.11 3) Typ 0.2 Variante Version 4) Fabrikmarke und Handelsname 0.1 und 0.2.1 5) Identifizierungsnummer der Interpolationsfamilie des Fahrzeugs 0.2.3.1 5a) Kennung der Fahrwiderstandsfamilie oder Kennung der Fahrwiderstandsmatrix-Familie 0.2.3.4 0.2.3.5 6) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 0.10 7) Klasse des typgenehmigten Fahrzeugs 0.4 7a) Vollständiges oder vervollständigtes Fahrzeug 0,4 8) Klasse des zugelassenen Fahrzeugs Zulassungsbescheinigung 9) Datum der Erstzulassung Zulassungsbescheinigung 9a) Zeichen entsprechend den Bestimmungen für die Typgenehmigung 47 10) spezifische CO2-Emissionen (g/km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert 11) Kraftstoffverbrauch (l/100 km oder m3/100 km oder kg/100 km) 49.4 kombiniert oder gegebenenfalls gewichtet kombiniert 12) Masse des vollständigen oder vervollständigten Fahrzeugs in fahrbereitem Zustand 13 12a) Masse des Basisfahrzeugs in fahrbereitem Zustand (bei vervollständigten Fahrzeugen) 14 13) Prüfmasse (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge) (kg) 47.1.1 14) Kraftstofftyp 26 Kraftstoffmodus 26.1 23 (bei batteriebetriebenen Elektrofahrzeugen) 23.1 (bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen) 15) Stromverbrauch (Wh/km) PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 16) elektrische Reichweite (km) PEV: 49.5.1 OVC-HEV: 49.5.2 17) Ökoinnovationscode(s) 49.3.1 18) ökoinnovationsbedingte Einsparungen (g CO2/km) 49.3.2.2 20) Hubraum (cm3) 25 21) Nennleistung (kW) 27.1 und 27.3 22) Technisch zulässige Gesamtmasse im beladenen Zustand (TPMLM) 16.1 Anmerkungen: (1) Von der Kommission auf CIRCABC veröffentlichte Liste. (2) Bei nationalen Kleinserien-Typgenehmigungen (NSS) oder Einzelgenehmigungen (IVA) ist in der Spalte „Name des Herstellers“ der Name des Herstellers anzugeben; in der Spalte „Name des Herstellers — EU-Standardbezeichnung“ ist je nach Fall „AA-NSS“ bzw. „AA-IVA“ einzutragen. (3) Bei Fahrzeugen mit unterschiedlichen Spurweiten ist die maximale Achsbreite zu melden.
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1. Anhang I erhält folgende Fassung: a) Nummer 2.3.1. erhält folgende Fassung: „2.3.1. Jedes Fahrzeug, das mit einem Rechner zur Steuerung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.