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Zur Sicherstellung einer adäquaten und wirksamen Überwachung der Leistung der Fahrzeughersteller bei der Verringerung von CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) Nr. 510/2011 ist es erforderlich, die einschlägigen Angaben in die Übereinstimmungsbescheinigung aufzunehmen.
Die Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 40 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für…
Die Übereinstimmungsbescheinigung für Fahrzeuge, die nach Artikel 35 Absatz 2 genehmigt wurden, muss in ihrem Titel folgenden Zusatz tragen: „Für…
Für die Ausstellung der Übereinstimmungsbescheinigung ist § 6 Absatz 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach Artikel 18 Absatz 6 der Richtlinie…
In der Verordnung (EU) Nr. 510/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue leichte…
„Übereinstimmungsbescheinigung“ im Sinne dieser Verordnung ist die Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2018/858 des…
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.