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Die Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen erlaubte es den Mitgliedstaaten, die Erstzulassung sowie Wiederzulassungen von Kraftfahrzeugen mit einer maximalen Nutzleistung von mehr als 74 kW in ihrem Hoheitsgebiet zu verweigern. Der erhoffte Zusammenhang zwischen Sicherheit und einer Begrenzung der maximalen Leistung bestätigte sich in mehreren wissenschaftlichen Studien nicht. Aus diesem Grund sowie zur Beseitigung innerer Handelshemmnisse auf dem Unionsmarkt sollte diese Möglichkeit nicht länger aufrechterhalten werden. Es sollten andere, wirksamere Sicherheitsmaßnahmen eingeführt werden, die einen Beitrag dazu leisten, die hohe Zahl der Toten und Verletzten unter den Fahrern motorisierter Zweiräder zu senken.
Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müssen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte Eingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richtlinie 97/24/EG…
Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer…
Die Richtlinie 92/6/EWG wird wie folgt geändert: 1. Die Artikel 1 bis 5 erhalten folgende Fassung: „Artikel 1 Im Sinne dieser Richtlinie gelten als…
Diese Richtlinie sollte für bestimmte Nutzfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gelten, die einer der Klassen…
Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h gemäß den Verordnungen (EU) Nr. 167/2013 , (EU) Nr.…
Die folgenden Richtlinien sollten aufgehoben werden: — Richtlinie 2002/24/EG, — Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.