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Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und ihre Überprüfung durch die interessierten Parteien, die Anhörung der beteiligten interessierten Parteien sowie deren Möglichkeit zur Stellungnahme vorgesehen werden.
Sofern ein Anhörungsverfahren nach § 18 durchzuführen ist, ist der Inhalt der Unterlagen, soweit die Angaben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse oder…
Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu…
Im Einklang mit Artikel 51 des Übereinkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen…
Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens, die Durchführung von Untersuchungen und die etwaige Einführung von Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent…
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die…
Die Überwachung und Überprüfung des Abkommens sowie gegebenenfalls die Einführung notwendiger Schutzmaßnahmen sollten möglichst transparent durchgeführt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.