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Es ist notwendig, festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte ausreichend Gelegenheit gegeben werden, alle einschlägigen Beweise vorzulegen, und sie sollten uneingeschränkt Gelegenheit erhalten, ihre Interessen zu verteidigen. Außerdem sollten die Regeln und Verfahren klar festgelegt werden, die bei der Untersuchung einzuhalten sind, insbesondere, dass interessierte Parteien innerhalb bestimmter Fristen sich selbst melden, ihren Standpunkt darlegen und ihre Informationen vorlegen müssen, wenn diese Standpunkte und Informationen berücksichtigt werden sollen. Ferner sollte festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine interessierte Partei Zugang zu Informationen anderer interessierter Parteien erhalten und zu den Informationen Stellung nehmen kann. Bei der Sammlung der Informationen sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission zusammenarbeiten.
Es ist festzulegen, wie die interessierten Parteien davon unterrichtet werden, welche Informationen die Behörden benötigen. Interessierten Parteien sollte…
Es sollte festgelegt werden, wie die interessierten Parteien über die von den Behörden benötigten Informationen unterrichtet werden sollten. Interessierten…
Es sollten genaue Vorschriften für die Einleitung von Untersuchungen, den Zugang zu den zusammengetragenen Informationen und deren Überprüfung durch die…
Es ist weiter angebracht, die Verfahrensregeln festzulegen, die bei der Untersuchung zu befolgen sind, insbesondere die Rechte und Pflichten der Behörden der…
Im Einklang mit Artikel 3.2 Absatz 2 des Abkommens sollten genaue Vorschriften über die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang der betroffenen Parteien zu…
Es ist wesentlich, eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen vorzusehen, die unter gebührender…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.