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Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 112 des Abkommens ferner notwendig, Fristen für die Einleitung einer Untersuchung sowie — im Bemühen um rasche Beschlussfassung — für den Erlass von Beschlüssen über die Zweckmäßigkeit von Schutzmaßnahmen festzulegen.
Im Interesse größerer Rechtssicherheit für die betreffenden Wirtschaftsteilnehmer ist es nach Artikel 51 Absatz 4 des Übereinkommens ferner notwendig, Fristen…
Damit die Rechtssicherheit der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erhöht wird, ist es gemäß den Artikeln 3.2 und 3.3 des Abkommens ferner notwendig, für die…
Es ist erforderlich, die Verfahren für die Anwendung einiger Bestimmungen des Abkommens, die Schutzmaßnahmen betreffen, festzulegen.
Im Einklang mit Artikel 111 Absatz 3 des Abkommens sollten genaue Vorschriften für die Einleitung einer Untersuchung, den Zugang zu den zusammengetragenen…
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit bei der Durchführung des Verstoßverfahrens ist es notwendig, genaue Regeln für die Berechnung von Fristen und…
Vor Anwendung einer Schutzmaßnahme sollte eine Untersuchung durchgeführt werden, wobei die Kommission die Möglichkeit haben sollte, gemäß Artikel 106 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.