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Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 460/2011 der Kommission ein vorläufiger RHG in die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 aufgenommen, der bis 31. Dezember 2012 gilt. Um zu vermeiden, dass sich die Mitgliedstaaten und Wirtschaftsakteure innerhalb weniger Monate zweimal auf geänderte RHG einstellen müssen, sollte der RHG von Chlorantraniliprol bei Karotten mit Wirkung vom 1. Januar 2013 festgelegt werden.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Bezüglich des RHG von Chlorantraniliprol bei Karotten…
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten mit der Code-Nummer 0213020 gilt weiterhin die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Chlorantraniliprol für die Anwendung bei Karotten, Pastinaken,…
Bezüglich Chlorantraniliprol bei Karotten sollte diese Verordnung, damit die Erzeugnisse normal vermarktet, verarbeitet und verbraucht werden können, eine…
Bis zur Vorlage weiterer Rückstandsdaten wurden bezüglich Fluopyram durch die Verordnung (EU) Nr. 270/2012 für verschiedene Erzeugnisse vorläufige RHG…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln meldete Frankreich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.