Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Antrag betrifft einen neuen Eintrag in Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008. Die technologische Notwendigkeit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Lebensmittelzusatzstoff beruht auf seiner Fähigkeit, als rieselfähiges Mittel Mischungen in Pulverform einmalige Eigenschaften zu verleihen. Das Erzeugnis kann bis zu 10 % seines Eigengewichts an Feuchtigkeit aus der Umgebung aufnehmen und somit Klumpen in einer Mischung vermeiden und die Rieselfähigkeit von Zubereitungen erhalten, was als Vorteil für den Verbraucher angesehen wird.
In Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 341 (iii) folgende Fassung: „E 341 (iii)…
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat am 7. Juni 1996 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als…
Am 19. Juni 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für…
Die Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sollte daher…
Lebensmittelzusatzstoffe und Trägerstoffe, die für die Verwendung in Lebensmittelenzymen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und…
Calciumsalze der Orthophosphorsäure, einschließlich Tricalciumphosphat, sind Mineralstoffe, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/141/EG zur Verwendung in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.