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Da die Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung unter Berücksichtigung des in der Richtlinie 2006/141/EG festgelegten Grenzwerts für Calcium, für Phosphor und für das Verhältnis Calcium/Phosphor erfolgen sollte, sind von der Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit zu erwarten. Aus diesem Grund kann auf die Einholung eines Gutachtens bei der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit verzichtet werden.
Calciumsalze der Orthophosphorsäure, einschließlich Tricalciumphosphat, sind Mineralstoffe, die gemäß Anhang III der Richtlinie 2006/141/EG zur Verwendung in…
Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss hat am 7. Juni 1996 eine Stellungnahme zur Sicherheit von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten ersuchen, um…
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 ersucht die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit um ein Gutachten, um die…
Die Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sollte daher…
Am 19. Juni 2009 wurde ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Tricalciumphosphat (E 341 (iii)) als Trennmittel in Nährstoffzubereitungen für…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.