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Die Entscheidung 2006/861/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für die Fortführung von Vorhaben, die gemäß dieser Entscheidung genehmigt wurden, sowie — falls der Antragsteller nicht die Anwendung dieser Verordnung beantragt — für Vorhaben, die ein neues Teilsystem oder die Erneuerung bzw. die Umrüstung eines bestehenden Teilsystems betreffen und die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Verordnung in einem fortgeschrittenen Entwicklungsstadium oder Gegenstand eines in der Durchführung befindlichen Vertrags sind.
Die Entscheidung 1999/412/EG wird mit Wirkung vom 1. Januar 2008 aufgehoben.
Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 152 wird die Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.
Die Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben.Verweisungen auf die aufgehobenen Richtlinien gelten als Verweisungen…
Da diese Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ersetzt, sollte jene Verordnung aufgehoben werden. Diese…
Unbeschadet des Artikels 26 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene…
Unbeschadet des Artikels 13 dieser Verordnung wird die Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 hiermit mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Verweise auf die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.