Art. 28 32002R2182
Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 wird aufgehoben. Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiter für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.
Die Verordnung (EG) Nr. 1648/2000 wird aufgehoben. Ihre Bestimmungen gelten jedoch weiter für die vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung genehmigten Projekte.