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Die TSI gilt für alle neuen Güterwagen des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union unter Berücksichtigung von Abschnitt 7 des Anhangs. Die TSI im Anhang gilt auch für bereits existierende Güterwagen, Der genaue technische Anwendungsbereich dieser Verordnung wird in Kapitel 2 des Anhangs erläutert.
wenn diese gemäß Nummer 7.2.2 des Anhangs dieser Verordnung erneuert oder umgerüstet werden,
in Bezug auf Sonderbestimmungen wie die Rückverfolgbarkeit von Radsatzwellen gemäß Abschnitt 4.2.3.6.4 und der Instandhaltungsplan gemäß Abschnitt 4.5.3,
In Bezug auf die Anschrift „GE“ gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als „GE“ gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich,
Wenn das Verwendungsgebiet gemäß Artikel 54 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 erweitert wird, gelten die Bestimmungen des Abschnitts 7.2.2.4 des Anhangs dieser Verordnung.
In Bezug auf die in Nummer 7.3 des Anhangs genannten Sonderfälle sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie (EU) 2016/797 zu…
Es gelten alle sonstigen Ausnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 5.1 von Anhang VII dieser Verordnung, den Nummern 2.1 und 6.1 von Anhang X dieser Verordnung, den…
Anhang I Teil III.7a Frage 2.3 und Teil III.7b Frage 2.3 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 werden gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
(3) gelten Sonderbestimmungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1288/2009 sowie Anhang III Nummer 7 der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 .
Teil III des Anhangs II der Richtlinie 2009/48/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.
Der Anhang wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.