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Bezüglich Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sinnvoll ist.
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) wurde gemäß…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Wirkstoffe, für die nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind, sollten in Anhang IV der genannten…
Nach Artikel 59 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurden diese Stoffe als für die Aufnahme in Frage kommende Stoffe ermittelt und in die entsprechende Liste…
Die Vitamine und Mineralstoffe, die von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „die Behörde“) bewertet wurden und ein befürwortendes…
Die Bewertung dieses Zusatzstoffs hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.