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Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) wurde gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 ein Antrag auf Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestellt.
Bezüglich Aureobasidium pullulans (Stämme DSM 14940 und DSM 14941) kam die Behörde zu dem Schluss, dass die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang IV der…
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 wurde die Verordnung (EU) Nr. 544/2011 der Kommission vom 10. Juni 2011 zur Durchführung der…
Den verschiedenen Untersuchungen zufolge kann davon ausgegangen werden, dass Metosulam enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen die Anforderungen gemäß…
Die verschiedenen Untersuchungen lassen den Schluss zu, dass Etridiazol enthaltende Pflanzenschutzmittel im Allgemeinen den Anforderungen gemäß Artikel 5 Absatz…
Unbeschadet des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 91/414/EWG erfüllen die Unterlagen für den im Anhang dieser Entscheidung genannten Wirkstoff, die bei der…
Einige Mitgliedstaaten haben um Aufnahme weiterer Wirkstoffe in Anhang IV gebeten. Es wurden Informationen vorgelegt und bewertet, und aus diesen Informationen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.