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Allerdings sollten Risikokapitalfondsverwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2011/61/EU genannten Schwellenwert überschreiten und die daher im Einklang mit Artikel 6 der genannten Richtlinie eine Zulassung der zuständigen Behörden ihres Herkunftsmitgliedstaats benötigen, die Bezeichnung „EuVECA“ beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in der Union weiterhin verwenden können, wenn sie die in dieser Richtlinie niedergelegten Anforderungen erfüllen und bestimmten Anforderungen für die Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“, die in dieser Verordnung im Einzelnen festgelegt sind, in Bezug auf die qualifizierten Risikokapitalfonds weiterhin jederzeit entsprechen. Dies gilt sowohl für bestehende qualifizierte Risikokapitalfonds als auch für qualifizierte Risikokapitalfonds, die nach Überschreiten des Schwellenwerts errichtet werden.
Verwalter eines qualifizierten Risikokapitalfonds, die die Anforderungen dieses Kapitels erfüllen, dürfen beim Vertrieb von qualifizierten Risikokapitalfonds in…
Die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen beantragen eine Registrierung des qualifizierten…
In dieser Verordnung werden einheitliche Anforderungen an und Bedingungen für die Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen festgelegt, die für den…
Um sicherzustellen, dass die Bezeichnung „EuVECA“ für Anleger in der gesamten Union zuverlässig und leicht erkennbar ist, sollten nur Verwalter eines…
Allerdings sollten Verwalter, die gemäß dieser Verordnung registriert sind und deren von ihnen verwaltete Vermögenswerte insgesamt später den in Artikel 3…
Es ist erforderlich, eine Verordnung zu erlassen, die einheitliche Regeln für qualifizierte Risikokapitalfonds schafft und deren Verwaltern, die in der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.