Erwägungsgrund 4 32013R0345
Die Festlegung von Qualitätsanforderungen bezüglich der Verwendung der Bezeichnung „EuVECA“ in Form einer Verordnung stellt sicher, dass diese Anforderungen für Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die unter Verwendung dieser Bezeichnung Kapital beschaffen, direkt anwendbar sind. Dies führt ferner zu einheitlichen Bedingungen für die Verwendung der Bezeichnung, da abweichende nationale Anforderungen infolge der Umsetzung einer Richtlinie vermieden werden. Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen, die diese Bezeichnung verwenden, sollten in der gesamten Union den gleichen Vorschriften unterliegen, wodurch auch das Vertrauen von Anlegern gestärkt wird. Diese Verordnung verringert die Komplexität der Regulierung und die Befolgungskosten der Verwalter, die häufig unterschiedliche nationale Vorschriften für Risikokapitalfonds erfüllen müssen, insbesondere wenn sie grenzüberschreitend Kapital beschaffen wollen. Sie trägt außerdem dazu bei, Wettbewerbsverzerrungen zu beseitigen.