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Bezüglich Dimethomorph brauchen die RHG für die Anwendung bei Kresse und Barbarakraut nicht geändert zu werden, da die in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen. Bezüglich Pyraclostrobin brauchen die RHG für die Anwendung bei Mais, Hirse und Sorghum nicht geändert zu werden, da die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzten RHG den beantragten Werten entsprechen.
Für Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG)…
Bezüglich Dithiocarbamaten aus der Anwendung von Metiram bei Spargel, Zwiebeln, Schalotten und Kürbisgewächsen (genießbare Schale) brauchen die RHG nicht…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Blattkohlen, Endivien, Kresse und…
Für Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
Bezüglich der Anwendung von Dimethomorph bei Blumenkohlen befand die Behörde in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme, dass die vorgelegten Angaben nur zur…
Im Rahmen eines Verfahrens zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels mit dem Wirkstoff Dimethomorph für die Anwendung bei Gewürzsamen (mit Ausnahme von…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.