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Da die vier TAC-Gebiete für den nördlichen Seehechtbestand dem gleichen biologischen Bestand entsprechen, sollte im Hinblick auf die Gewährleistung der vollständigen Nutzung der Fangmöglichkeiten den an dieser Fischerei beteiligten Mitgliedstaaten gestattet werden, in Bezug auf die TAC für die Gebiete IIIa und EU-Gewässer der Untergebiete 22-32 und die TAC für die Gebiete IIa und IV (EU-Gewässer) eine flexible Vereinbarung anzuwenden.
Da wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist, dass die TAC-Gebiete für Pollack verschiedenen biologischen Beständen entsprechen, und da diese Art vom Norden der…
Der Einfachheit halber sollten von der Union unabhängig beschlossene TACs für Blauleng in demselben Rechtsakt festgelegt werden. Daher sollten die TACs für…
Den wissenschaftlichen Gutachten zufolge entspricht die biologische Verteilung einiger Grenadierfischbestände nicht zwangsläufig den TAC-Gebieten in dieser…
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Verteilung der Fangmöglichkeiten…
Makrele in den Gebieten IIIa und IV; den Gebieten IIa, IIIb, IIIc und IIId (EU-Gewässer);
Es obliegt dem Rat, die zulässigen Gesamtfangmengen (TAC) für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen festzulegen. Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.