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Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen.
Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Union srecht.
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist geltendes Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen –
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.