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1. Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien der RFO zulässig, so kann ein Mitgliedstaat (im Folgenden "betreffender Mitgliedstaat") mit einer Vertragspartei der RFO einen möglichen Entwurf einer geplanten Übertragung oder eines geplanten Tauschs von Quoten erörtern und gegebenenfalls erstellen. 2. Nach Benachrichtigung durch den betreffenden Mitgliedstaat kann die Kommission den Entwurf der geplanten Übertragung oder des geplanten Tauschs von Quoten, den der Mitgliedstaat mit der bereffenden Vertragspartei der RFO erörtert hat, billigen. Sodann tauscht die Kommission unverzüglich mit der betreffenden Vertragspartei der RFO die Zustimmung zu der Bindung an die Übertragung oder den Tausch von Quoten aus. Die Kommission unterrichtet sodann das Sekretariat der RFO gemäß den Vorschriften dieser Organisation von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten. 3. Die Kommission setzt die Mitgliedstaaten von der vereinbarten Übertragung bzw. dem vereinbarten Tausch von Quoten in Kenntnis. 4. Die im Rahmen der Übertragung oder des Tauschs von Quoten von der Vertragspartei der RFO zugestandenen bzw. an diese übertragenen Fangmöglichkeiten gelten als Quoten, die der Zuteilung des betreffenden Mitgliedstaats zugeschlagen oder von dieser abgezogen wird, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem die Übertragung oder der Tausch von Quoten nach Maßgabe der mit der betreffenden Vertragspartei der RFO getroffenen Vereinbarung oder gemäß den Vorschriften der betreffenden RFO, wie jeweils zutreffend, wirksam wird. Eine solche Zuteilung sollte jedoch den bestehenden Aufteilungsschlüssel für die Zuweisung von Fangmöglichkeiten an die Mitgliedstaaten gemäß dem Grundsatz der relativen Stabilität der Fangtätigkeiten nicht beeinflussen. Abschnitt 1 ICCAT-Übereinkommensbereich
Sind nach den Vorschriften einer regionalen Fischereiorganisation (im Folgenden "RFO") die Übertragung oder der Tausch von Quoten zwischen den Vertragsparteien…
Regionale Fischereiorganisationen (RFO) können Quotenübertragungen und -tausche zwischen Vertragspartnern erlauben. Um solche Übertragungen und Tausche zwischen…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Überträgt ein Mitgliedstaat nach Maßgabe von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 Quoten auf einen anderen Mitgliedstaat in den Fanggebieten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.