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1. Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 1 festgesetzt. 2. Die Höchstzahl an Fischereifahrzeugen der handwerklichen Küstenfischerei der EU, die im Mittelmeer Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 2 festgesetzt. 3. Die Höchstanzahl der EU-Schiffe, die im Adriatischen Meer zu Aufzuchtzwecken Roten Thun befischen und die Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen dürfen, ist in Anhang IV Nummer 3 festgesetzt. 4. Die Höchstzahl und die zulässige Gesamttonnage (BRZ) der Fischereifahrzeuge, die im Ostatlantik und im Mittelmeer Roten Thun fischen, an Bord behalten, umladen, transportieren oder anlanden dürfen, sind in Anhang IV Nummer 4 festgesetzt. 5. Die Höchstzahl an Tonnaren, die im Ostatlantik und im Mittelmeer für den Fang von Rotem Thun eingesetzt werden dürfen, ist in Anhang IV Nummer 5 festgesetzt. 6. Für den Ostatlantik und das Mittelmeer sind die maximale Mast- und Aufzuchtkapazität für Roten Thun und die Höchstmenge an wild gefangenem Roten Thun, der neu eingesetzt werden darf und auf die Thunfischfarmen aufgeteilt wird, in Anhang IV Nummer 6 festgesetzt.
Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen…
Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der EU, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv befischen…
Die Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und Schleppleinenfischer der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv…
Die Höchstzahl an Angelfischereifahrzeugen und Schleppleinenfischern der Union, die im Ostatlantik Roten Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm aktiv…
Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 40/2013 erhält folgende Fassung: „ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1. Höchstanzahl der Angelfischereifahrzeuge und…
(1) Unbeschadet zusätzlicher Fanglizenzen, die Schweden von Norwegen gemäß der üblichen Praxis gewährt werden. ANHANG IV ICCAT-ÜBEREINKOMMENSBEREICH 1.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.