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Vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Januar 2014 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und Seezungenbestände
im Skagerrak;
in dem Teil von ICES-Division IIIa, der nicht zum Skagerrak oder zum Kattegat gehört;
im ICES-Untergebiet IV;
in den EU-Gewässern von ICES-Division IIa und
ICES-Division VIId.
Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den ICES-Divisionen VIIa und VIa und den EU-Gewässern von ICES-Division Vb;
Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß Anhang IIA für die Bewirtschaftung bestimmter Kabeljau-, Schollen- und…
Vom 1. Februar 2012 bis zum 31. Januar 2013 gelten die Aufwandsbeschränkungen gemäß a) Anhang IIA für die Bewirtschaftung der Kabeljaubestände im Kattegat, den…
Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
Die Aufwandsbeschränkungen sind in Anhang II festgelegt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.