Erwägungsgrund 7 32010R1124
Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten ist festzulegen, für welche Bestände die dort genannten Maßnahmen gelten.