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Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Absatz 1 gilt unbeschadet der derzeit geltenden speziellen Vorschriften zur Umsetzung solcher Fangdokumentationsregelungen in das Union srecht.
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen.
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen –
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist das geltende Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Bei der Nutzung der Fangmöglichkeiten ist geltendes Unionsrecht uneingeschränkt zu befolgen —
Maßnahmen zur Festsetzung und Aufteilung der Fangmöglichkeiten, die Drittländern in Unionsgewässern eingeräumt werden, werden gemäß den Bestimmungen des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.