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Auf begründeten Antrag des betroffenen Mitgliedstaats oder gegebenenfalls auf Grund von außergewöhnlichen wirtschaftlichen Umständen kann die Kommission empfehlen, jede bestehende verzinsliche Einlage, unverzinsliche Einlage oder festgesetzte Geldbuße, die der Rat im Rahmen der präventiven oder korrektiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts einem Mitgliedstaat auferlegt hat, der einem makroökonomischen Anpassungsprogramm unterliegt, zu verringern oder aufzuheben.
Der Rat sollte die Möglichkeit haben, die gegen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, verhängten Sanktionen auf Empfehlung der Kommission nach einem mit…
Im Hinblick auf die korrektive Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollten Sanktionen gegen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, in einer…
Abweichend von Absatz 5 kann die Kommission aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf begründeten Antrag des betreffenden Mitgliedstaats,…
Die Kommission kann aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände oder auf mit Gründen versehenen Antrag des betreffenden Mitgliedstaats, der binnen 10…
Die Kommission sollte eine Verringerung des Betrags oder die Aufhebung der Sanktion aufgrund außergewöhnlicher wirtschaftlicher Umstände empfehlen können.
Im Rahmen der präventiven Komponente des Stabilitäts- und Wachstumspakts sollte die Anpassung an das mittelfristige Haushaltsziel und dessen Einhaltung dadurch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.