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Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: Um die Kohärenz der einzelnen in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten unabhängigen makroökonomischen Prognosen sicherzustellen, führen die Mitgliedstaaten und die Kommission mindestens einmal pro Jahr im Einklang mit Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2011/85/EU einen technischen Dialog über die Annahmen, die der Erstellung der makroökonomischen Prognosen und Haushaltsprognosen zugrunde liegen.
"unabhängige Einrichtungen" bezeichnet strukturell unabhängige Einrichtungen oder Einrichtungen, deren funktionelle Eigenständigkeit gegenüber den Haushaltsbehörden des Mitgliedstaats gegeben ist, und denen nationale Rechtsvorschriften zugrunde liegen, mit denen ein hohes Maß an funktioneller Eigenständigkeit und Rechenschaftspflicht sichergestellt ist, darunter
eine Satzung, die auf nationalen Rechts- oder verbindlichen Verwaltungsvorschriften beruht;
keine Entgegennahme von Weisungen von den Haushaltsbehörden der betroffenen Mitgliedstaaten oder anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen;
die Befugnis, öffentlich und zeitnah zu kommunizieren;
Verfahren zur Ernennung von Mitgliedern auf der Grundlage ihrer Erfahrung und Sachkenntnis;
angemessene Ressourcen und ein zur Erfüllung ihres Auftrags angemessener Zugang zu Informationen;
"unabhängige makroökonomische Prognosen" bezeichnet makroökonomische Prognosen oder Haushaltsprognosen, die von unabhängigen Einrichtungen erstellt oder befürwortet worden sind;
"mittelfristiger Haushaltsrahmen" bezeichnet den in Artikel 2 Buchstabe e der Richtlinie 2011/85/EU beschriebenen mittelfristigen Haushaltsrahmen;
"Stabilitätsprogramm" bezeichnet das in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 beschriebene Stabilitätsprogramm.
Ferner finden auch die Begriffsbestimmungen für den Sektor Staat und die Teilsektoren des Sektors Staats in Abschnitt 2.70 des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft auf diese Verordnung Anwendung.
Die Anwendung dieser Verordnung lässt Artikel 9 AEUV unberührt.
Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die in Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 1163/2014 (EZB/2014/41) enthaltenen…
Zusätzlich zu den in Absatz 1 aufgeführten Begriffsbestimmungen gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, Artikel 2 der…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten mit Ausnahme der Begriffsbestimmung für zuständige Stelle gemäß Artikel 20 der vorliegenden Verordnung die…
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.